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https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsvertrag-mit-leitenden-angestellten_idesk_PI42323_HI516866.html
Der leitende Angestellte muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber berechtigt sein, selbstständig einzustellen und zu entlassen. Es reicht nicht aus, dass er nur zur Einstellung oder nur zur Entlassung befugt ist. Es müssen beide Berechtigungen kumulativ gegeben sein. Hiervon abzugrenzen ist der Angestellte in leitender Stellung nach § 14 KSchG.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsvertrag-mit-leitenden-angestellten-22-individualarbeitsrecht_idesk_PI42323_HI2725303.html
Im Rahmen der Vereinbarungen des Aufgabengebiets des leitenden Angestellten ist darauf zu achten, dass nach § 5 Abs. 3 BetrVG die hervorgehobene Stellung des leitenden Angestellten im Betrieb oder Unternehmen nach dem Arbeitsvertrag erfolgt. Es sind daher die besonderen Aufgaben und Befugnisse in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.
https://www.business-wissen.de/artikel/definition-was-ist-ein-leitender-angestellter/
Die Vergütung für leitende Angestellte wird üblicherweise frei ausgehandelt, da für sie in der Regel keine Tarifverträge gelten. 203 Führungskraft werden – den Rollenwechsel meistern Hinweis Leitende Angestellte laut Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Oft ist rechtlich nicht eindeutig zu erkennen, ob jemand leitender Angestellter ist oder nicht.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsvertrag-mit-leitenden-angestellten-13-bedeutende-unternehmerische-aufgaben_idesk_PI42323_HI568847.html
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG ist leitender Angestellter, wer regelmäßig Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind. Zusätzlich ist es erforderlich, dass die Erfüllung dieser Aufgaben besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt.
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/arbeitsvertrag-mit-leitenden-angestellten-11-selbststaendige-einstellung-und-entlassung_idesk_PI42323_HI568845.html
Der leitende Angestellte muss im Innenverhältnis zum Arbeitgeber berechtigt sein, selbstständig einzustellen und zu entlassen. Es reicht nicht aus, dass er nur zur Einstellung oder nur zur Entlassung befugt ist. Es müssen beide Berechtigungen kumulativ gegeben sein. Hiervon abzugrenzen ist der Angestellte in leitender Stellung nach § 14 KSchG.
https://www.anwalt.de/rechtstipps/leitender-angestellter-basistipps-193307.html
§ 14 Abs II KSchG stellt darauf ab, dass leitende Angestellte entweder zur selbstständigen Einstellung oder zur Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind. § 5 Abs. III BetrVG differenziert...
https://www.juraforum.de/lexikon/leitende-angestellte
Gemäß § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist ein Angestellter ein leitender Angestellter, „wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbständigen Einstellung...
https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/leitende-angestellte-3-leitende-angestellte-in-der-betriebsverfassung_idesk_PI42323_HI663328.html
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist oder, falls auch bei der Anwendung der Nr. 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet.
https://karrierefaktor.de/rechte-und-pflichten-leitender-angestellter/
Leitende Angestellte werden dazu befähigt, betriebliche Prozesse selbständig zu kontrollieren. Im Gegensatz zu anderen Arbeitnehmern, übernehmen leitende Angestellte eine größere Verantwortung und haben Einfluss auf Unternehmensentscheidungen. In manchen Fällen dürfen leitende Angestellte sogar bei Einstellungen und Entlassungen mitbestimmen.
https://www.wirtschaftswissen.de/personal-arbeitsrecht/mitarbeiterfuehrung/fuehrungsinstrumente/wer-leitender-angestellter-ist-und-worauf-sie-achten-muessen-steht-im-5-abs-3-satz-2-betrvg/
Leitende dürfen nur mit besonderer Einladung an Betriebsversammlungen teilnehmen - oder als Vertreter des Arbeitgebers (§ 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG). Das Betriebsverfassungsgesetz findet grundsätzlich keine Anwendung auf leitende Angestellte, es sei denn, es gibt eine anders lautende gesetzliche Regelung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). KSchG
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